Märkischer Kreis
Der Landrat
Heedfelder Straße 45
58509 Lüdenscheid
Tel.: 02351 966 60
E-Mail: info@maerkischer-kreis.de
Märkischer Kreis
Datenschutzbeauftragter
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Ihre personenbezogenen Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr;
Übermittlungspflicht gegenüber Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Zollverwaltung,
Versicherungen und den Zulassungsbehörden untereinander; Auskunftspflicht
gegenüber den genannten Einrichtungen, der Polizei, dem Sozialamt sowie
berechtigten Dritten
Die Rechtsgrundlage, nach der Ihre Daten erhoben werden, ist:
Art. 6 DSGVO, Straßenverkehrsgesetz (StVG, insbesondere: §1),
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO, insbesondere: §16),
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV, insbesondere: §31-§36),
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG, insbesondere: §1, §2, §13 Abs. 1 Satz 2
Nummer1, §14), Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt),
Gebührengesetz für das Land NRW (GebG NRW), Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:1) KBA
2) Zoll
3) Versicherung
4) andere Zulassungsbehörden
Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.
Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
1) Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen:
Löschfrist: 1 Jahr nach Eingang der KBA-Ablage (§45 Abs. 1 Satz 1 FZV vorbehaltlich § 45 Abs. 4 FZV)
2) Verkaufsanzeige:
Löschfrist: bei Zuteilung des amtlichen Kennzeichens an neuen Halter sofort, sonst spätestens 1 Jahr nach Eingang der KBA-Ablage (§45 Abs. 1 Satz 2 FZV)
3) rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen:
Löschfrist: 1 Jahr nach Rückgabe, Ablauf oder Entzug (§45 Abs. 2 FZV)
4) Ausfuhrkennzeichen:
Löschfrist: 1 Jahr nach Ablauf der Gültigkeit (§45 Abs. 3 FZV)
5) Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II:
Löschfrist: bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen (§ 45 Abs. 4 Nr. 1 FZV)
6) Daten zu Kennzeichen nach § 30 Abs. 6 FZV (Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung):
Löschfrist: 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entzug (§45 Abs. 5 FZV)
7) erweiterte Zuständigkeit:
Löschfrist: 1 Jahr nach Vorgangsdurchführung
8) Aktenvermerke:
Löschfrist: 1 Jahr nach letzter Bearbeitung
9) Quittungen/Belege:
Löschfrist: 6 Jahre nach Datum Quittungsdruck
10) Protokollierungen:
Löschfrist: 16 Monate nach Datum der Protokollerstellung
11) Aufbietung Zulassungsbescheinigung gegenüber Verkehrsblatt:
Löschfrist: 1 Jahr nach Datum der Veröffentlichung
12) Versichererwechsel/Versicherungsanzeigen:
Löschfrist: 6 Monate nach Versicherungsbeginn bzw. Datum Eingang
13) Kostenfestsetzung:
Löschfrist: 10 Jahre nach Datum der Fälligkeit
14) KBA-Ausgaben:
Löschfrist: 4 Monate nach Datum der Ausgabe
15) Postverkehr bei sicherungsübereigneten Fahrzeugen:
Löschfrist: 3 Monate nach Ausgangsdatum
16) gebührenpflichtige Auskünfte:
Löschfrist: 3 Monate nach Datum der Auskunft
17) Internetgeschäftsvorfälle:
Löschfrist: 12 Monate nach Datum der Bearbeitung bzw. Status gelöscht (Tagesdatum)
18) Hitliste zur Langzeitdatenspeicherung (Archivierung):
Löschfrist: 6 Monate nach Verarbeitungsdatum
19) Bankverbindung:
Löschfrist: Nach Übermittlung der Daten an den Zoll
20) endgültig gelöschte Fahrzeuge:
Löschfrist: 1 Jahr nach Löschdatum
21) Vorhalterdaten aus dem Vorgang "Umschreibung eines Fahrzeugs aus einer anderen Zulassungsbehörde":
Löschfrist: 6 Monate nach Vorgangsdatum
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen die Rechte aus Art. 15-18, 20, 21 zu:
Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO, Straßenverkehrsgesetz (StVG, insbesondere: §1),
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO, insbesondere: §16),
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV, insbesondere: §31-§36),
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG, insbesondere: §1, §2, §13 Abs. 1 Satz 2
Nummer1, §14), Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt),
Gebührengesetz für das Land NRW (GebG NRW), Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)